§ 302a – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung. (2) (weggefallen) (3) Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder normal die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen. normal arabic Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat. (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.
Kurz erklärt
- Wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente bestand, wird diese Rente seit dem 30. Juni 2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung betrachtet.
- Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird bis zur Regelaltersgrenze gezahlt, solange die entsprechenden Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit erfüllt sind.
- Bei bestimmten Überführungen von Invalidenrenten gilt, dass die Rente so lange gezahlt wird, wie die Erwerbsminderung besteht, die vor der Überführung maßgeblich war.
- Wenn die Leistung befristet war, wird die Rente nur bis zum Ablauf dieser Frist gezahlt.
- Ansprüche auf Bergmannsrenten aus dem Beitrittsgebiet werden seit dem 1. Januar 1992 als Rente für Bergleute gewährt.